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Text - Sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung ist im deutschen Strafrecht eine Straftat, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung richtet. Sie ist seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz in § 177 Abs. 1 StGB geregelt und bildet gemeinsam mit der schweren sexuellen Nötigung (Abs. 2) und der Vergewaltigung (Abs. 3) einen Einheitstatbestand. Die Vergewaltigung (Abs. 2 Nr. 1 et passim) ist in der sexuellen Nötigung als Regelbeispiel aufgenommen worden. Die sexuelle Nötigung ist wegen der Mindeststrafendrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen.

Als sexuelle Nötigung wird bestraft, wenn der Täter unabhängig von seinem Geschlecht eine andere Person mit Gewalt oder mit der Drohung von Gefahr für Leib und Leben dazu zwingt, sexuelle Handlungen an dem Täter oder anderen (nicht aber an sich selbst) vorzunehmen. Die Gewalt kann überwältigend (vis absoluta) oder den Willen beugend (vis compulsiva) sein. Die Intensität der Gewalt ist dabei unerheblich, sie muss sich gegen Personen richten. Handelt der Täter nicht mit Gewalt, sondern greift er zur Drohung, so muss eine Gefahr für Leib und Leben angedroht werden. Bei Drohungen von geringerer Intensität besteht die Möglichkeit wegen einer Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) zu bestrafen.

Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184f StGB: Sexuelle Handlung sind solche, die nicht unerheblich sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss verneinen dürfen, auch das "Begrapschen" scheidet aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung.

Die Versuchsstrafbarkeit beginnt mit dem Ansetzen zur Gewalthandlung. Ein Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung nach § 24 StGB ist zwar möglich, hebt aber die vollendete Nötigung nicht auf.

Für das Opfer spielt das Geschlecht keine Rolle, ebensowenig das Alter. Hier muss jedoch differenziert werden: Ist das Opfer nicht in der Lage, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen, so kann nicht nach § 177 StGB bestraft werden. Stattdessen muss auf den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 174, 174a-c StGB) ausgewichen werden.

Nach Schweizerischem Strafrecht ist das Zwingen zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung (mit physischer oder psychischer Gewalt oder indem das Opfer widerstandsunfähig gemacht wird) mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus oder Gefängnis bedroht. Beim Verwenden einer Waffe ist die Mindeststrafe 3 Jahre Zuchthaus. Seit dem 1.4.2004 wird die sexuelle Nötigung auch in Ehe und eheähnlicher Partnerschaft von Amtes wegen verfolgt.

geschrieben am 19.03.2005
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Autor Wikipedia
Seiten: 1


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